Im Kanton Graubünden sind die Gemeinden gestützt auf das teilrevidierte Raumplanungsgesetz und die demzufolge überarbeiteten Kapitel 2 und 5 des kantonalen Richtplans angehalten, ihre strategische Ausrichtung der Siedlungsentwicklung für die nächste Planungsperiode sowie damit verbunden die zentralen Handlungen (Aufgaben, Projekte) in einem KRL festzuhalten. Auf der Basis u.a. des KRL haben die Gemeinden anschliessend ihre Ortsplanung zu überarbeiten.
Das KRL und der entsprechende Erarbeitungsprozess ermöglichen den Gemeinden
- ihren Handlungsspielraum im Rahmen der Gegebenheiten bezüglich Landschaft, Besiedlung und Infrastruktur im Lichte der kantonalen und regionalen Rahmenbedingungen auszuloten,
- ihre Ziele für die künftige Ausrichtung zu definieren,
- ihre Vorstellungen bzw. ihre Zielbilder der angestrebten langfristigen räumlichen Entwicklung aufzuzeigen,
- die Themen Siedlung, Freiraum/Landschaft und Verkehr konzeptionell abzustimmen,
- die kulturhistorischen und räumlichen Qualitäten bestehender Siedlungen zu erfassen und zu sichern sowie deren Erneuerung und Ergänzung darzulegen und
- mit dem entsprechenden Einbezug der relevanten Akteure eine breit abgestützte Grundlage für die anschliessende Nutzungsplanung zu erarbeiten.
Ein konsolidiertes KRL sorgt dafür, dass nicht bei jedem Vorhaben oder Budgetposten mit räumlicher Auswirkung eine Prinzipiendiskussion ausgelöst wird.
(Quelle: Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE): Wegleitung "Kommunales räumliches Leitbild". Juli 2018.)